Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: März 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten (AGB-ZT-Konsument:innen)
Geltung und Vertragsabschluss
Die Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsabschlüsse und Leistungen des Ziviltechniker:in-nenbüros (der Ziviltechniker:innengesellschaft) als Auftragnehmer:in erfolgen ausschließlich auf-grund dieser AGB-ZT-Konsument:innen. Entgegenstehende oder von diesen AGB-ZT-Konsu-ment:innen abweichende Bedingungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers sind nicht anzuwen-den, wenn ihrer Geltung nicht schriftlich und ausdrücklich zugestimmt wurde. Diese AGB-ZT-Kon-sument:innen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen der/dem Auftragnehmer:in und der/dem Auftraggeber:in.
Vertragsgrundlagen
Es gelten folgende Vertragsgrundlagen in nachstehender Reihenfolge:
Auftrag und Auftragsbestätigung Vertrag (jeweils beinhaltend Leistungsumfang, Honorarangebot und Zahlungsplan); ergänzend dazu diese AGB-ZT-Konsument:innen;
die Planungsgrundlagen;
die gesetzlichen (Bau-)Vorschriften;
der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Stand der Technik der Baukunst;
die Allgemeinen Regelungen für Planer:innenverträge (AR Stand 9.2023);
die einschlägigen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Unternehmensge-setzbuches (UGB) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Leistungsumfang/Mehrleistungen
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftrag und der Auftragsbestätigung dem Vertrag und diesen AGB-ZT-Konsument:innen.
Wenn die/der Auftraggeber:in die/den Auftragnehmer:in mit Leistungen beauftragt, die über den Leistungsgegenstand gemäß Auftrag und Auftragsbestätigung Vertrag hinausgehen, aber zur Erreichung des Leistungszieles erforderlich sind, ist vor Leistungserbringung eine Einigung über die Honorierung zu treffen.
Sollte es zu keiner Einigung zwischen Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in kommen, ist die/der Auftragnehmer:in jedenfalls verpflichtet, die geforderte Leistung zu erbringen, soweit dies für die Erreichung des Leistungszieles erforderlich und der/dem Auftragnehmer:in zumutbar ist; dies be-deutet kein Präjudiz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vergütungsanspruches.
Vorleistungen bzw. Mitwirkungspflicht der Auftraggeberin/des Auftraggebers
Die/der Auftraggeber:in und die/der Auftragnehmer:in werden einander laufend über wesentliche, das Vertragsverhältnis und dessen Erfüllung betreffende Vorfälle
Ist der/dem Auftragnehmer:in die örtliche Bauaufsicht übertragen, so wird sich die/der Auftragge-ber:in zur Vermeidung widersprüchlicher Anordnungen jeder direkten Weisung an die auf der Bau-stelle Tätigen Die/der Auftraggeber:in wird auf Einladung der Auftragnehmerin/des Auf-tragnehmers an der Schlussabnahme mitwirken.
Die/der Auftraggeber:in hat notwendige Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass der geplan-te Projektfortschritt nicht verzögert
Die/der Auftraggeber:in wird erforderliche Fachplanungen, die nicht in den Leistungsumfang der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers fallen, gesondert bei den entsprechenden Fachplanerinnen/Fachplanern
Leistungsfristen und Leistungstermine
Für die Erbringung der Leistungen sind die im Honorarangebot genannten Zeiträume
Die endgültigen Termine für die Erbringung der einzelnen Teilleistungen sowie die gesamte Ver-tragsdauer werden in einem einvernehmlich zu erstellenden Terminplan
Honorar
Die Leistungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers werden gemäß Honorarangebot berech-net und vergütet. Das Honorar bezieht sich auf den angegebenen Umfang der Leistungen im vor-gesehenen Durchführungszeitraum entsprechend dem
Die Nebenkosten (Wege-/Fahrtkosten innerhalb des Ortes des Bürositzes, Arbeitskopien und inter-ne Kopien aller Art, Kopien für die an den Planungsleistungen Beteiligten, erforderliche Unterlagen für den auftraggeber:innenseitigen internen Gebrauch in ausreichender Anzahl) werden mit einer Nebenkostenpauschale gemäß Honorarangebot vergütet. Zusätzlich werden folgende Nebenkos-ten nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet:
Kosten für Modellerstellung durch die/den Auftraggeber:in angeordnete perspektivische Darstellungen und Computersimulationen;
behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Ge-richtskosten dgl.;
Kopien und Vervielfältigungen von Dokumenten und Plänen, die über die vom Nebenkosten-pauschale umfassten Ausfertigungen hinausgehen;
Reisekosten außerhalb des Bürositzes;
Kosten für die Bereitstellung und den Betrieb einer
Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht durch die/den Auftragnehmer:in verursacht wurden, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Wünsche der Auftraggeberin/des Auftraggebers, sind entsprechend dem erhöh-ten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
Valorisierung/Wertsicherung
Das Honorar wird einmal jährlich gemäß dem von der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen ver-öffentlichten Anpassungsfaktor für den ZT-Index Die Anpassung erfolgt jährlich am Jänner.
Für den Fall, dass der ZT-Index nicht mehr verlautbart wird, tritt an dessen Stelle als Grundlage künftiger Wertsicherungen jener Index, der diesem
Kostenermittlung
Kostenermittlungen entsprechen immer dem zum Zeitpunkt ihrer Abgabe vorliegenden Planungs-stand und stellen Prognosen im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der zum Zeitpunkt der Erstellung anzunehmenden wirtschaftlichen Randbedingungen dar.
Zahlungsbedingungen
Die/der Auftragnehmer:in ist berechtigt, Teilrechnungen zu
Teilrechnungen werden innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlussrechnung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang bei der/dem Auftraggeber:in fällig, wobei die/der Auftragneh-mer:in berechtigt ist, auch bei Teilrechnungen die Umsatzsteuer in Rechnung zu
Bei Zahlungsverzug hat die/der Auftraggeber:in Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu
Bis zur Bezahlung der Schlusshonorarnote bleiben alle von der/dem Auftragnehmer:in verfassten Unterlagen (Pläne, Berechnungen ) in deren/dessen Eigentum.
Im Falle des Zahlungsverzuges hat die/der Auftraggeber:in entstehende Mahnspesen in Höhe von pauschal € 20,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuld-verhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,00 zu Darüber hinaus sind alle Kosten und Spesen, die aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entste-hen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc., zu ersetzen.
Verzögerung, Behinderung und Unterbrechung
Wenn eine Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung der Leistungen der Auftragnehmerin/ des Auftragnehmers von mehr als zwei Monaten aus einem nicht von ihr/ihm zu vertretenden Grund eintritt, ist die/der Auftragnehmer:in berechtigt, den nachgewiesenen Mehraufwand zusätz-lich in Rechnung zu
Dauert die unter Punkt 1 genannte Unterbrechung länger als sechs Monate durchgehend an, ist auf Verlangen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers der Stand der bis dahin erbrachten Leis-tungen einvernehmlich festzustellen und abzurechnen.
Bei Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung, die ununter-brochen länger als sechs Monate andauern, steht jeder Vertragspartei das Recht zu, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
Verschwiegenheitspflicht
Die/der Auftragnehmer:in ist im Rahmen ihrer/seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zur Ge-heimhaltung aller ihr/ihm im Zuge der Planung und Bauausführung bekannt werdenden und von der/dem Auftraggeber:in anvertrauten Umstände und Verhältnisse verpflichtet, soweit die Interes-sen der Auftraggeberin/des Auftraggebers beeinträchtigt wären und die/der Auftraggeber:in sie/ihn nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich entbindet.
Interessenwahrung und Beratung der Auftraggeberin/des Auftraggebers
Die/der Auftragnehmer:in ist aufgrund des zwischen ihr/ihm und der/dem Auftraggeber:in beste-henden Treueverhältnisses im Rahmen der von ihr/ihm übernommenen Pflichten zur Wahrung der Interessen der Auftraggeberin/des Auftraggebers Es ist ihr/ihm insbesondere nicht ge-stattet, etwaige Vorteile, die von dritter Seite angeboten werden, anzunehmen; sonst erzielte Vor-teile sind zur Gänze an die/den Auftraggeber:in herauszugeben.
Die/der Auftragnehmer:in hat die/den Auftraggeber:in im Rahmen der vertraglichen Pflichten über die für die Durchführung des Projektes relevanten Umstände mit der ihr/ihm obliegenden Sorgfalt zu beraten und das Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Planung und Ausführung
Die/der Auftragnehmer:in hat der/dem Auftraggeber:in jederzeit Auskunft über die mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten im Zusammenhang stehenden Fragen zu erteilen und die Wünsche und Anweisungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers zu berücksichtigen. Hat die/der Auftragneh-mer:in bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit oder der Eignung der Wünsche und Anweisungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers, so hat sie/er diese der/dem Auftraggeber:in im Rahmen der Warn- und Aufklärungspflichten nachweislich
Vollmacht
Der/dem Auftragnehmer:in wird – soweit sie/er im Rahmen der übertragenen Leistungen auch mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt ist – die Ermächtigung zur Vertretung der Auftraggeberin/des Auftraggebers gegenüber Behörden und allen Dritten, die für das Bauvorhaben Leistungen zu er-bringen haben, Von dieser Vertretungsvollmacht umfasst sind alle zur Durchführung des ge-genständlichen Projektes notwendigen und gewöhnlichen Vertretungshandlungen, insbesondere die Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden sowie sämtlichen mit dem Projekt be-fassten Professionistinnen/Professionisten, die Kontrolle der Tätigkeit der ausführenden Unterneh-men und sonstigen Professionistinnen/Professionisten, die Erteilung von Aufträgen zur Mängelbe-seitigung sowie zur Ersatzvornahme sowie die Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle. Ist die/der Auftragnehmer:in nicht mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt, gilt die Ermächtigung zur Vertretung der Auftraggeberin/des Auftraggebers nur gegenüber Behörden, nicht aber gegenüber Dritten, die für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben.
Von der Vertretungsvollmacht sind die Vergabe von Aufträgen an die ausführenden Unternehmen und die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Sonderfachleute sowie die rechtsgeschäftli-che Anerkennung von Teil- oder Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmer:innen und der Sonderfachleute nicht
Die/der Auftragnehmer:in erhält von der/dem Auftraggeber:in eine schriftliche Vollmachtsurkunde des in den oben angeführten Punkten festgelegten Inhaltes, um das Vollmachtsverhältnis gegen-über den Behörden, Anrainerinnen/Anrainern, beteiligten Professionistinnen/Professionisten sowie sonstigen Dritten nachweisen zu können.
Verwahrung bzw. Herausgabe der Unterlagen
Die Originalpläne und -daten verbleiben bei der/dem Auftragnehmer:in, die/der sie ordnungsgemäß aufzubewahren
Die/der Auftragnehmer:in ist jedoch verpflichtet, der/dem Auftraggeber:in über Verlangen Verviel-fältigungen der Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz Für den Fall, dass auf-grund einer gesonderten Vereinbarung Unterlagen mit Zustimmung der Auftragnehmerin/des Auf-tragnehmers in nicht veränderbarer oder veränderbarer digitaler Form übermittelt werden, trifft die/den Auftragnehmer:in keine wie immer geartete Haftung für Fehler oder Schäden, die an der EDV-Anlage der Empfängerin/des Empfängers der digitalen Daten oder bei Dritten entstehen. Die/der Auftraggeber:in hat die/den Auftragnehmer:in diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Die Aufbewahrungspflicht der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers endet grundsätzlich sieben Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an die/den Auftraggeber:in, doch kann sich die/der Auftragnehmer:in während dieser Zeit durch Herausgabe der Unterlagen an die/den Auftraggeber:in von ihrer/seiner Verwahrungspflicht
Urheberrecht, Verwertungsrecht und Nutzungsrecht
Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den von der/dem Auftrag-nehmer:in angefertigten Plänen, Skizzen, Modellen verbleiben auch nach Zahlung des Ent-gelts bei der/dem Auftragnehmer:in. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht der Ausfüh-rung oder Abänderung des Werkes bzw. des Nachbaus durch Dritte.
Die/der Auftraggeber:in hat das Recht, die Pläne für das gegenständliche Bauprojekt im Rahmen der Ausführung dieses Werkes zu verwerten, wenn die/der Auftraggeber:in die Honoraransprüche für sämtliche beauftragten Teilleistungen vollständig bezahlt Von diesem Recht ist nur die ein-malige, plan- und vertragskonforme Ausführung umfasst.
Die Verwendung der Pläne/Unterlagen für andere Projekte bzw. die Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers zulässig.
Die/der Auftraggeber:in ist verpflichtet, der/dem Auftragnehmer:in nach Beendigung des Vertrages Zutritt zum Werk zwecks Information über den baulichen Zustand oder zur Anfertigung fotografi-scher oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen, sofern nicht berechtigte Interessen der Auftrag-geberin/des Auftraggebers
Die/der Auftragnehmer:in ist berechtigt und die/der Auftraggeber:in ist verpflichtet, bei Veröffentli-chungen und Bekanntmachungen über das Werk den Namen der Auftragnehmerin/des Auftragneh-mers anzuführen. Die/der Auftragnehmer:in hat das Recht, der/dem Auftraggeber:in die Veröffentli-chung unter Namensangabe der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers zu untersagen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder das Projekt nachträglich ohne Zustimmung der Auftragneh-merin/des Auftragnehmers abgeändert
Versicherung
Die/der Auftragnehmer:in hat eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung, die zumindest über die gesamte Vertragsdauer aufrechterhalten wird. Die/der Auftragnehmer:in wird auf Wunsch der Auf-traggeberin/des Auftraggebers eine Bestätigung über die aufrechte Versicherung vorweisen.
Gewährleistung und Schadenersatz
Die/der Auftragnehmer:in hat ihre/seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik der Baukunst zu erbringen. Die/der Auftragnehmer:in haftet der/dem Auftraggeber:in für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer/seiner Pläne, Berechnungen und sonstigen Leistungen.
Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von der/dem Auftragnehmer:in erbrachten Leistungen be-trägt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten
Die/der Auftragnehmer:in hat das Recht, bei festgestellten Planungsmängeln mit deren Behebung beauftragt zu
Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen
Die/der Auftraggeber:in nimmt zur Kenntnis, dass Pläne und sonstige Unterlagen nur nach allen-falls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch die/den Auftrag-nehmer:in verwendet werden dürfen.
Rücktritt vom Vertrag
Der Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund, der einer/einem Vertragspartner:in die Fort-setzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht machen würde, möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
für die/den Auftraggeber:in, wenn
die/der Auftragnehmer:in sich – trotz schriftlichen Vorhaltes – fortgesetzt vertragswidrig verhält;
die/der Auftragnehmer:in sich – trotz angemessener Nachfristsetzung – mit der Leistungserbrin-gung in Verzug befindet;
Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung vorliegen, die ununterbrochen länger als sechs Monate
für die/den Auftragnehmer:in, wenn
die/der Auftraggeber:in sich – trotz schriftlichen Vorhaltes und angemessener Nachfristsetzung – vertragswidrig verhält oder ihre/seine Mitwirkungspflicht verletzt;
die/der Auftraggeber:in die ordnungsgemäße Leistungserbringung endgültig vereitelt;
Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung vorliegen, die ununterbrochen länger als sechs Monate
Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.
Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den die/der Auftragnehmer:in zu vertreten hat, steht ihr/ihm nur das Entgelt für diejenigen Leistungen zu, die sie/er bis zum Tag des Rücktritts er-bracht
Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den die/der Auftraggeber:in zu vertreten hat, gebührt der/dem Auftragnehmer:in gemäß 1168 Abs. 1 ABGB dennoch das vereinbarte Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen. Die Höhe der ersparten Aufwendungen wird mit 25 % der noch nicht erbrachten Leistungen festgesetzt.
Davon unberührt bleibt der jeder Vertragsseite gegen den anderen Teil wegen dessen Verschulden an der vorzeitigen Vertragsauflösung zustehende
Aufrechnung und Zurückbehaltung
Für Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Mediation und Gerichtsstand
Die/der Auftraggeber:in und die/der Auftragnehmer:in werden nach Möglichkeit versuchen, einen Streit einvernehmlich im Wege eines Mediationsverfahrens
Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 14 KSchG).
Verjährung
Die Ansprüche der Auftraggeberin/des Auftraggebers gegen die/den Auftragnehmer:in auf Scha-denersatz verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger:in, unabhängig von der Kenntnis jedoch spätestens nach 30 Jahren.
Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB-ZT-Konsument:innen rechtsunwirksam sein oder werden, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt insbesonde-re auch für das Abgehen von diesem
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher
Die/der Auftraggeber:in ist verpflichtet, Änderungen ihrer/seiner Adresse bekannt zu geben, solan-ge das Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Die/der Auftraggeber:in erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die die/den Auftragge-ber:in betreffenden personenbezogenen Daten von der/dem Auftragnehmer:in insoweit verarbeitet, überlassen oder übermittelt werden, als dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen
Hainersdorf, am 10.03.2026
